Kurz gesagt

Eine Fällgenehmigung brauchen Sie in Neuss für jeden geschützten Baum, also ab 80 Zentimetern Stammumfang, mehrstämmig ab 120 Zentimetern Summe oder einem Stamm mit 50 Zentimetern. Birken, die meisten Pappeln und Nadelbäume außer der Eibe sind ausgenommen.

Die Satzung nennt sechs Gründe, bei denen die Stadt die Fällung genehmigen muss. Einer davon ist eine Besonderheit: Ein Baum, der weniger als 5 Meter vor einem Fenster steht, gilt regelmäßig als unzumutbare Verschattung. Die Voraussetzungen müssen Sie selbst nachweisen.

Die sechs Gründe für eine Ausnahme

Die Stadt muss die Fällung genehmigen, wenn

  1. Sie nach öffentlichem Recht verpflichtet sind, den Baum zu entfernen, und sich davon nicht auf andere zumutbare Weise befreien können,
  2. eine baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur stark eingeschränkt möglich ist,
  3. vom Baum eine Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen ausgeht, die sich nicht mit zumutbarem Aufwand anders beseitigen lässt,
  4. der Baum krank ist und sich auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten lässt,
  5. die Beseitigung aus überwiegendem öffentlichem Interesse dringend nötig ist,
  6. der Baum Licht und Sonne an Fenstern unzumutbar beeinträchtigt.

Für Gefahr und Krankheit hilft die Einschätzung eines Baumpflegers oder Sachverständigen. Woran Sie Probleme erkennen, erklärt Ist mein Baum gefährlich?.

Verschattung von Fenstern: die 5-Meter-Regel

Steht ein geschützter Baum weniger als 5 Meter von einem Fenster entfernt, gilt die Verschattung regelmäßig als unzumutbar. Gemessen wird wie beim Grenzabstand nach § 46 des Nachbarrechtsgesetzes NRW, nur dass an die Stelle der Grundstücksgrenze das Fenster tritt.

Die Regel gilt nicht für Straßenbäume und Bäume auf städtischem Grund. Wird die Fällung aus diesem Grund genehmigt, müssen Sie Ersatz pflanzen (siehe unten).

Befreiung in besonderen Fällen

Passt keiner der sechs Gründe, kann die Stadt im Einzelfall eine Befreiung erteilen, wenn

  • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten oder unzumutbaren Härte führt,
  • sich geschützte Bäume gegenseitig so stark behindern, dass ihre Entwicklung nicht gesichert ist, oder die Fällung eines Baums den anderen hilft,
  • es für archäologische Untersuchungen vor einem geplanten Bebauungsplan nötig ist.

Auf eine Befreiung haben Sie keinen Anspruch; die Stadt entscheidet nach Ermessen.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Die Satzung verlangt Ersatz nur, wenn die Ausnahme für ein Bauvorhaben, wegen Fensterverschattung oder für archäologische Maßnahmen erteilt wird. Für die Fällung wegen Gefahr oder Krankheit sieht sie keinen Ersatz vor; die Stadt kann den Bescheid aber mit Auflagen verbinden. Was in Ihrem Fall gilt, steht im Bescheid.

Wenn Ersatz fällig ist, pflanzen Sie auf eigene Kosten auf Ihrem Grundstück:

Stammumfang des gefällten Baums Ersatz
bis 120 cm (mehrstämmig bis 160 cm) ein Baum
darüber zwei Bäume

Jeder Ersatzbaum muss derselben Art oder einer gleichwertigen geschützten Art angehören und mindestens 18 bis 20 Zentimeter Stammumfang haben, gemessen in 1 Meter Höhe. Wächst er nicht an, müssen Sie neu pflanzen.

Ist auf dem Grundstück kein Platz, zahlen Sie einen Ausgleich an die Stadt: den durchschnittlichen Katalogpreis des Ersatzbaums bei drei führenden Markenbaumschulen ohne Mehrwertsteuer, plus 100 Prozent für Lieferung, Pflanzung und Pflege. In begründeten Fällen sind Ausnahmen, Stundung oder Ratenzahlung möglich. Mehr zu Größe, Art und Pflege steht unter Ersatzpflanzung.

Bäume der Stadt

Steht der Baum auf städtischem Grund oder an der Straße, stellen Sie keinen normalen Antrag. Über Befreiungen für städtische Bäume entscheidet der Ausschuss für Umwelt, Grünflächen und Klimaschutz, nachdem eine Baumkommission den Eingriff begutachtet hat. Das gilt auch, wenn Sie als Anwohner einen Eingriff in einen städtischen Baum beantragen.

Artenschutz und Fällzeitraum

Unabhängig von der Genehmigung gilt das Bundesnaturschutzgesetz:

  • Fällzeitraum: Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume im Garten in der Regel nicht gefällt werden. Eine eigene Schonzeit hat die Neusser Satzung nicht.
  • Artenschutz: Nester, Höhlen und Quartiere geschützter Tiere dürfen das ganze Jahr nicht zerstört werden, auch mit Fällgenehmigung.

Mehr dazu unter Fällzeitraum und Artenschutz bei der Baumfällung.

Bäume bei Bauvorhaben

Planen Sie einen Bau, tragen Sie die geschützten Bäume auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser in den Lageplan ein. Den Fällantrag legen Sie in zweifacher Ausfertigung dem Bauantrag bei; entschieden wird im Baugenehmigungsverfahren. Das gilt auch für Bauvoranfragen.

Steht ein geschützter Baum nach einem rechtskräftigen Bebauungsplan auf der überbaubaren Fläche und wird diese tatsächlich bebaut, gilt die Ausnahme mit der Baugenehmigung als erteilt.

Häufige Fragen

Mein Baum steht 4 Meter vor dem Wohnzimmerfenster. Bekomme ich die Genehmigung?

Gute Chancen: Unter 5 Metern gilt die Verschattung regelmäßig als unzumutbar, dann muss die Stadt die Ausnahme genehmigen. Rechnen Sie mit einer Ersatzpflanzung.

Reicht Laub in der Dachrinne als Grund?

Laub nennt die Satzung nicht als Grund. Es fällt unter keine der sechs Ausnahmen; bleibt höchstens eine Befreiung wegen unzumutbarer Härte, und die ist Ermessenssache.

Muss ich nach einer Fällung wegen Krankheit einen neuen Baum pflanzen?

Die Satzung verlangt in diesem Fall keinen Ersatz. Die Stadt kann den Bescheid aber mit Auflagen verbinden; maßgeblich ist, was in Ihrem Bescheid steht.

Darf ich fällen, wenn der Baum akut umzustürzen droht?

Ja, unaufschiebbare Maßnahmen gegen eine gegenwärtige Gefahr sind erlaubt. Melden Sie sie der Stadt unverzüglich. Was nach einem Sturm zu tun ist, steht unter Baum nach Sturm.