Kurz gesagt

Einen geschützten Baum dürfen Sie in Düsseldorf nur fällen, wenn die Stadt eine Ausnahme genehmigt. Die Satzung nennt dafür sechs Gründe, darunter Gefahr, Krankheit und eine unzumutbare Verdunkelung von Fenstern. Wer keinen dieser Gründe hat, bekommt in der Regel keine Genehmigung. Laub, Schatten und Wurzeln allein reichen nicht.

Ob Ihr Baum überhaupt geschützt ist, klärt die Seite Baumschutzsatzung Düsseldorf. Diese Seite erklärt, wann die Stadt eine Fällung erlaubt.

Die sechs Gründe für eine Ausnahme

Die Stadt genehmigt eine Fällung, wenn mindestens einer dieser Gründe vorliegt:

  1. Öffentlich-rechtliche Pflicht. Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Baum zu entfernen, zum Beispiel wegen einer behördlichen Anordnung.
  2. Bauliche Nutzung. Eine baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks wäre sonst nicht oder nur stark eingeschränkt möglich. Typisch ist ein genehmigter Neubau, der ohne Fällung nicht errichtet werden kann.
  3. Gefahr für Personen oder Sachen. Der Baum ist nicht mehr standsicher oder bricht aus, und die Gefahr lässt sich nicht mit vertretbarem Aufwand anders beseitigen, etwa durch einen Rückschnitt oder eine Kronensicherung.
  4. Krankheit. Der Baum ist krank, und eine Erhaltung ist nicht mit zumutbarem Aufwand möglich. Ein Pilzbefall am Stammfuß oder großflächig abgestorbenes Holz sind typische Fälle.
  5. Dringendes öffentliches Interesse. Etwa bei Leitungs- oder Straßenbaumaßnahmen der öffentlichen Hand.
  6. Licht an Fenstern. Der Baum nimmt Fenstern unzumutbar Licht und Sonne. Gemeint sind Wohnräume, nicht Garten, Terrasse oder Dach.

Bei Gefahr und Krankheit hilft ein Gutachten eines Baumsachverständigen oder ein Kurzbefund eines Fachbetriebs mit Fotos. Pflicht ist das nicht, es beschleunigt aber die Prüfung.

Was in der Regel nicht reicht

Laubfall, Schattenwurf und Wurzelbildung gelten als zumutbar. Wer einen Baum fällen möchte, weil er Arbeit macht, die Dachrinne verstopft oder den Rasen verschattet, bekommt deshalb normalerweise keine Genehmigung.

Auch die Verschattung einer Solaranlage ist kein Grund. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat 2024 die Klage eines Eigentümers abgewiesen, der eine geschützte Tanne fällen wollte, weil sie seine PV-Anlage auf dem Dach verschattete (Az. 4 K 1421/23). Die Ausnahme für Fenster schützt nur das Tageslicht in Wohnräumen, nicht den Ertrag einer PV-Anlage.

Schäden am Haus oder an Leitungen können ein Grund sein, wenn sie erheblich sind und sich nicht anders beheben lassen. Dokumentieren Sie sie mit Fotos und, wenn möglich, mit der Einschätzung eines Fachbetriebs.

Wenn kein Grund passt: die Befreiung

Passt keiner der sechs Gründe, kann die Stadt in Einzelfällen eine Befreiung erteilen. Voraussetzung ist, dass das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Die Hürde ist hoch. Eine Befreiung kommt eher bei ungewöhnlichen Situationen in Betracht als bei alltäglichen Belästigungen durch einen Baum.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Mit der Genehmigung kann die Stadt verlangen, dass Sie auf dem Grundstück einen neuen Baum pflanzen. Bei Fällungen für ein Bauvorhaben muss sie das verlangen, in allen anderen Fällen kann sie es. Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig.

Wie viel Ersatz nötig ist, richtet sich nach dem Wert der gefällten Bäume:

Anlass Ersatz in Prozent des Baumwerts
Industrie, Gewerbe, Verwaltung 75 %
Mehrfamilienhaus, überwiegend Wohnen 50 %
Einfamilienhaus, geförderter Wohnungsbau, sonstige Anlagen 25 %
Übrige Fälle, etwa Krankheit oder Gefahr im Garten bis zu 25 %

Den Baumwert ermittelt die Stadt nach einem anerkannten Sachwertverfahren. Bei einem kranken oder gefährlichen Baum im Privatgarten ist der Ersatz meist überschaubar, oft genügt ein einzelner Jungbaum.

Artenschutz gilt zusätzlich

Auch mit Genehmigung dürfen Sie keine geschützten Tiere töten oder ihre Nester und Quartiere zerstören. Das gilt das ganze Jahr. Prüfen Sie den Baum vor der Fällung auf Nester, Höhlen und Fledermausspuren. Zwischen dem 1. März und dem 30. September gilt außerdem ein allgemeines Fällverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz; ob es für private Hausgärten gilt, ist umstritten. Mehr dazu unter Artenschutz bei der Baumfällung und Fällzeitraum.

Fällung für ein Bauvorhaben

Wollen Sie bauen, beantragen Sie die Fällung nicht separat. Die geschützten Bäume werden in den Lageplan zum Bauantrag eingetragen, und die Bauaufsicht entscheidet nach Abstimmung mit dem Gartenamt im Baugenehmigungsverfahren. Die Monatsfrist für die Entscheidung gilt dort nicht.

Wie Sie den Antrag stellen, was er kostet und wie lange es dauert, steht unter Fällantrag in Düsseldorf.

Häufige Fragen

Mein Baum verschattet Garten und Terrasse. Darf ich ihn fällen?

In der Regel nicht. Schattenwurf gilt als zumutbar. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Baum Fenstern von Wohnräumen unzumutbar Licht und Sonne nimmt.

Muss ich nach der Fällung nachpflanzen?

Das hängt vom Bescheid ab. Bei Bauvorhaben verlangt die Stadt immer Ersatz, in anderen Fällen kann sie es verlangen. Ist auf dem Grundstück kein Platz, zahlen Sie stattdessen einen Ausgleich.

Mein Baum ist krank. Bekomme ich die Genehmigung?

Gute Chancen haben Sie, wenn sich der Baum nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten lässt. Fotos der Schäden und eine kurze fachliche Einschätzung helfen bei der Prüfung. Das Gartenamt sieht sich den Baum vor der Entscheidung ohnehin vor Ort an.