Fällgenehmigung in Krefeld: Wann ist sie nötig?
Wann Sie in Krefeld eine Fällgenehmigung brauchen, welche Gründe anerkannt werden und warum Artenschutz unabhängig von der Satzung gilt.
Kurz gesagt
Einen geschützten Baum dürfen Sie in Krefeld nur mit Genehmigung fällen. Die Satzung kennt zwei Wege: Eine Ausnahme muss die Stadt erteilen, wenn einer von fünf Gründen vorliegt, zum Beispiel Gefahr oder Krankheit. Eine Befreiung kann sie im Einzelfall erteilen, etwa wenn ein Baum Wohnräume stark verdunkelt. Laub, Früchte und Pollen sind kein Grund.
Ob Ihr Baum überhaupt geschützt ist, klärt die Seite Baumschutzsatzung Krefeld.
Fünf Gründe, bei denen die Stadt genehmigen muss
Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Ausnahme zu erteilen:
- Öffentlich-rechtliche Pflicht: Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Baum zu entfernen oder zu verändern, und können sich davon nicht anders befreien.
- Bauliche Nutzung: Eine baurechtlich zulässige Nutzung lässt sich sonst nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen verwirklichen.
- Gefahr: Vom Baum geht Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert aus, und sie lässt sich nicht mit zumutbarem Aufwand anders beseitigen.
- Krankheit: Der Baum ist krank, und seine Erhaltung ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.
- Öffentliches Interesse: Die Fällung ist aus überwiegendem öffentlichem Interesse dringend nötig.
Wichtig: Den Grund müssen Sie nachweisen. Bei Gefahr oder Krankheit helfen Fotos und eine kurze Einschätzung eines Baumpflegers oder Sachverständigen.
Was nicht reicht
Laub- und Fruchtfall sowie Pollen- und Samenflug sind typische Lebensäußerungen eines Baums und gelten ausdrücklich nicht als Gefahr. Wer einen Baum fällen will, weil er Arbeit macht oder die Dachrinne verstopft, bekommt dafür keine Ausnahme.
Befreiung im Einzelfall
Passt keiner der fünf Gründe, kann die Stadt eine Befreiung erteilen, wenn
- das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
- eine ordnungsgemäße Pflege es erfordert, etwa um eine zu dichte Baumgruppe aufzulockern, oder
- Bäume Licht und Sonne an Fenstern unzumutbar beeinträchtigen.
Für die Verschattung nennt die Satzung einen klaren Maßstab: Unzumutbar ist sie, wenn Sie die Wohnung tagsüber nur mit künstlichem Licht nutzen können, ohne den Baum aber nicht. Ein schattiger Garten oder eine Terrasse reichen also nicht.
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
Bei Fällungen für ein Bauvorhaben und bei Befreiungen schreibt die Satzung für jeden gefällten Baum einen Ersatzbaum auf demselben Grundstück vor. Die Stadt gibt an, grundsätzlich für jeden gefällten geschützten Baum Ersatz zu verlangen. Rechnen Sie also in jedem Fall mit einer Ersatzpflanzung.
Die Größe des Ersatzbaums richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baums:
| Gefällter Baum (Umfang in 1 m Höhe) | Ersatzbaum (Umfang in 1 m Höhe) |
|---|---|
| 80–130 cm | 16–18 cm |
| 130–150 cm | 18–20 cm |
| über 180 cm | 20–25 cm |
Für Bäume zwischen 150 und 180 Zentimetern nennt die Satzung keine eigene Stufe; fragen Sie in diesem Fall bei der Stadt nach. Als Ersatz ist auch ein Obstbaum möglich. Der neue Baum muss drei Jahre lang so gepflegt werden, dass er anwächst.
Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: der Wert des Ersatzbaums plus 30 Prozent Pflanzkostenpauschale.
Auch mit Genehmigung: Schonzeit und Artenschutz
Eine Genehmigung erlaubt die Fällung nicht zu jeder Zeit. Die Satzung verbietet Fällungen geschützter Bäume vom 1. März bis 30. September. Planen Sie die Fällung deshalb für Oktober bis Februar. Die Genehmigung gilt zwei Jahre, das lässt genug Spielraum.
Unabhängig davon dürfen Sie keine Nester, Höhlen oder Quartiere geschützter Tiere zerstören. Mehr dazu unter Artenschutz bei der Baumfällung.
Fällung für ein Bauvorhaben
Wer bauen will, trägt die geschützten Bäume in den Lageplan zum Bauantrag ein, auch betroffene Bäume auf Nachbargrundstücken, und fügt den Fällantrag dem Bauantrag bei. Die Erlaubnis gilt erst ab Zugang der Baugenehmigung. Vorher darf nicht gefällt werden.
Wie Sie den Antrag stellen, steht unter Fällantrag in Krefeld.
Häufige Fragen
Mein Baum verschattet den Garten. Bekomme ich eine Genehmigung?
In der Regel nicht. Eine Befreiung wegen Verschattung gibt es nur, wenn Wohnräume tagsüber ohne künstliches Licht nicht nutzbar sind.
Mein Baum ist krank. Was brauche ich für den Antrag?
Sie müssen nachweisen, dass er krank ist und sich nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten lässt. Fotos der Schäden und eine fachliche Einschätzung helfen. Die Stadt sieht sich den Baum bei einem Ortstermin an.
Muss ich wirklich einen neuen Baum pflanzen?
Sehr wahrscheinlich ja. Die Stadt verlangt grundsätzlich für jeden gefällten geschützten Baum Ersatz. Ist auf dem Grundstück kein Platz, zahlen Sie stattdessen einen Ausgleich.