Das Wichtigste in Kürze

  • Die Satzung gilt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. (§ 2 Abs. 1)
  • Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern. (§ 3 Abs. 2)
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 Zentimeter beträgt. (§ 3 Abs. 2 Buchst. b)
  • Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz tiefer, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (§ 3 Abs. 2 Buchst. a)
  • Die Satzung nimmt keine Baumarten ausdrücklich aus. Nach Angaben der Stadt fallen Obstbäume in der Regel nicht unter die Satzung, ausgenommen Walnuss und Esskastanie; als Ersatzpflanzung gesetzte oder im Bebauungsplan festgesetzte Obstbäume sind geschützt. (§ 3; Serviceportal, FAQ)
  • Unabhängig vom Stammumfang geschützt sind Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sowie Ersatzpflanzungen nach der Satzung ab dem Zeitpunkt der Pflanzung. (§ 3 Abs. 3)
  • Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Wesentlich ist ein Eingriff, der das charakteristische Aussehen erheblich verändert, unter anderem jede komplette oder teilweise Kroneneinkürzung (außer Sonderformen wie Spalierbäume) und das Anbringen schädigender Gegenstände. (§ 4 Abs. 1)

Kurz gesagt

In Krefeld sind Bäume geschützt, deren Stamm in 1 Meter Höhe mindestens 80 Zentimeter Umfang hat. Bei mehrstämmigen Bäumen werden die Umfänge aller Stämme zusammengezählt: Erreicht die Summe 80 Zentimeter, ist der Baum geschützt. Wer einen geschützten Baum fällen oder seine Krone einkürzen will, braucht vorher eine Genehmigung der Stadt.

Eine Besonderheit: Die Krefelder Satzung verbietet selbst, geschützte Bäume zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen. Planen Sie Fällungen deshalb für Oktober bis Februar.

Grundlage ist die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld“ vom 7. Mai 2025. Sie hat die alte Satzung von 1979 abgelöst.

Welche Bäume geschützt sind

  • Einstämmige Bäume sind ab 80 Zentimetern Stammumfang geschützt.
  • Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe über dem Boden. Setzt die Krone tiefer an, zählt der Umfang direkt unter dem Kronenansatz.
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe aller Stammumfänge mindestens 80 Zentimeter beträgt. Drei Stämme mit je 30 Zentimetern ergeben 90 Zentimeter, der Baum ist also geschützt. Hier unterscheidet sich Krefeld von vielen Nachbarstädten: In Düsseldorf zum Beispiel muss ein einzelner Stamm 50 Zentimeter erreichen.

Wie Sie richtig messen, erklärt Stammumfang richtig messen.

Wo die Satzung gilt

Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen Krefelds und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, also für die allermeisten Wohngrundstücke.

Nicht erfasst sind

  • Wald,
  • Parzellen in Kleingartenanlagen,
  • Baumschulen und Gärtnereien, die Bäume zu Erwerbszwecken ziehen,
  • Flächen, die ein Bebauungsplan für Land- oder Forstwirtschaft, Kurzumtriebsplantagen oder Kleingärten festsetzt, soweit dort ein Landschaftsplan gilt,
  • Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, wenn deren Verordnung eigene Regeln für Bäume enthält.

Obstbäume

Hier sind die Angaben der Stadt nicht ganz eindeutig. Die Satzung selbst nennt keine Ausnahme für Obstbäume. Im Serviceportal schreibt die Stadt dagegen, Obstbäume fielen in der Regel nicht unter die Satzung, ausgenommen Walnuss und Esskastanie. Als Ersatzpflanzung gesetzte oder im Bebauungsplan festgesetzte Obstbäume sind in jedem Fall geschützt.

Wollen Sie einen großen Obstbaum fällen, fragen Sie vorher beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz nach. Die Beratung ist kostenlos.

Abgestorbene Bäume

Ein vollständig abgestorbener Baum ist nicht mehr geschützt; Sie brauchen für ihn keine Genehmigung. Der Artenschutz gilt aber weiter: Gerade tote Bäume haben oft Höhlen, in denen Vögel oder Fledermäuse leben.

Geschützt unabhängig von der Größe

Auch unter 80 Zentimetern Umfang geschützt sind Bäume, die ein Bebauungsplan als „zu erhalten“ festsetzt, und Bäume, die als Ersatzpflanzung nach der Satzung gesetzt wurden, und zwar ab dem Tag der Pflanzung.

Was verboten ist

Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Die Krefelder Satzung ist dabei strenger als viele andere: Schon eine teilweise Kroneneinkürzung gilt als wesentliche Veränderung, ausgenommen Sonderformen wie Spalierbäume. Auch Gegenstände, die den Baum schädigen können, dürfen nicht angebracht werden.

Geschützt ist auch der Wurzelraum, also die Fläche unter der Krone plus 1,50 Meter nach allen Seiten. Dort sind unter anderem verboten:

  • Abgraben, Aufschütten und Verdichten des Bodens,
  • Pflastern, Asphaltieren oder Betonieren,
  • Befahren und Parken, auch das Abstellen von Containern,
  • Lagern von Salzen, Ölen, Farben oder Baumaterial,
  • Unkrautvernichtungsmittel.

Fällverbot vom 1. März bis 30. September

Anders als in vielen Städten steht das Verbot hier in der Satzung selbst: Geschützte Bäume dürfen in dieser Zeit nicht gefällt werden, ausgenommen zwingend nötige Maßnahmen der Verkehrssicherung. Muss ein Baum in der Schonzeit aus zwingenden Gründen weg, braucht es eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Zusätzlich gilt das bundesweite Verbot aus dem Naturschutzgesetz. Mehr dazu unter Fällzeitraum.

Was ohne Antrag erlaubt ist

Erlaubt sind schonende Pflegemaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Baumpflege und das Entfernen abgestorbener Äste.

Droht unmittelbar Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen, dürfen Sie sofort handeln. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos, melden Sie die Maßnahme der Stadt unverzüglich, spätestens am dritten Werktag, und bewahren Sie Fotos oder Beweisstücke mindestens sechs Wochen auf.

Was bei Verstößen droht

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Zusätzlich verlangt die Stadt Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen.

Wann die Stadt eine Fällung genehmigt, erklärt Fällgenehmigung in Krefeld. Wie der Antrag läuft, steht unter Fällantrag in Krefeld.

Häufige Fragen

Mein Baum hat drei Stämme mit je 30 Zentimetern. Ist er geschützt?

Ja. In Krefeld zählt die Summe der Stämme, hier also 90 Zentimeter. Ab 80 Zentimetern ist der Baum geschützt.

Darf ich im Sommer einen geschützten Baum fällen?

Nein, außer bei zwingend nötiger Verkehrssicherung. Die Satzung verbietet Fällungen geschützter Bäume vom 1. März bis 30. September.

Darf ich die Krone meines Baums einkürzen?

Nicht ohne Genehmigung. In Krefeld gilt schon eine teilweise Kroneneinkürzung als wesentliche Veränderung. Schonende Pflege und das Entfernen toter Äste sind erlaubt.

Mein Baum ist abgestorben. Brauche ich eine Genehmigung?

Nein, abgestorbene Bäume sind nicht geschützt. Prüfen Sie aber vorher, ob Tiere im Baum leben; der Artenschutz gilt immer.

Hilft mir die Stadt bei der Einschätzung?

Die Stadt berät Eigentümer kostenlos zu den Vorgaben der Satzung. Ortstermine auf Privatgrundstücken macht sie aber nur im Rahmen eines Fällantrags.