Rheinwiesen bei Neuss-Grimlinghausen mit Weiden und Laubbäumen unter blauem Himmel, dahinter ragt der Pylon einer Rheinbrücke auf, vorn ein schmaler Weg
Rheinaue bei Neuss-GrimlinghausenFoto: Frank Hoppen · Unsplash-Lizenz · Quelle

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Satzung gilt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und im Geltungsbereich der Bebauungspläne im Stadtgebiet Neuss. (§ 2 Abs. 1)
  • Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern. (§ 3 Abs. 2 Satz 1)
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 Zentimeter erreicht oder mindestens ein Stamm 50 Zentimeter Umfang hat. Das Serviceportal der Stadt verlangt abweichend beides; maßgeblich ist der Satzungstext. (§ 3 Abs. 2 Satz 3; Serviceportal)
  • Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz tiefer, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2)
  • Nicht geschützt sind Birken, Pappeln mit Ausnahme der heimischen Zitter- und Schwarzpappeln sowie Nadelgehölze mit Ausnahme der Eibe. Der Ginkgo ist geschützt. Obstbäume nimmt die Satzung nicht aus. (§ 3 Abs. 4)
  • Unabhängig vom Stammumfang geschützt sind Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sowie Ersatzpflanzungen nach der Satzung. (§ 3 Abs. 3)
  • Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Wesentlich ist ein Eingriff, der das charakteristische Aussehen erheblich verändert oder das weitere Wachstum beeinträchtigt. (§ 4 Abs. 1)

Kurz gesagt

In Neuss sind Bäume geschützt, deren Stamm in 1 Meter Höhe mindestens 80 Zentimeter Umfang hat. Mehrstämmige Bäume sind schon geschützt, wenn ihre Stämme zusammen 120 Zentimeter erreichen oder ein einzelner Stamm 50 Zentimeter. Wer einen geschützten Baum fällen oder stark verändern will, braucht vorher eine Genehmigung der Stadt.

Zwei Dinge sind in Neuss anders als in vielen Nachbarstädten: Obstbäume sind geschützt wie andere Bäume. Dafür fallen Birken, die meisten Pappeln und fast alle Nadelbäume nicht unter die Satzung.

Grundlage ist die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Neuss“ vom 25. September 1992. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 13. Oktober 2022.

Welche Bäume geschützt sind

  • Einstämmige Bäume sind ab 80 Zentimetern Stammumfang geschützt.
  • Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe über dem Boden. Setzt die Krone tiefer an, zählt der Umfang direkt unter dem Kronenansatz.
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe aller Stammumfänge 120 Zentimeter erreicht oder mindestens ein Stamm 50 Zentimeter Umfang hat. Eine der beiden Bedingungen genügt.

Drei Beispiele für mehrstämmige Bäume:

  • Zwei Stämme mit 60 und 40 Zentimetern: geschützt, weil ein Stamm über 50 Zentimeter hat.
  • Drei Stämme mit je 42 Zentimetern: geschützt, weil die Summe 126 Zentimeter beträgt.
  • Drei Stämme mit je 30 Zentimetern: nicht geschützt, die Summe liegt bei 90 Zentimetern und kein Stamm erreicht 50.

Im Serviceportal der Stadt steht abweichend, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen. Maßgeblich ist der Satzungstext, und der sagt „oder“. Im Zweifel fragen Sie vor der Fällung bei der Stadt nach.

Wie Sie richtig messen, erklärt Stammumfang richtig messen.

Welche Baumarten nicht geschützt sind

Unabhängig von ihrer Größe fallen nicht unter die Satzung:

  • Birken,
  • Pappeln, ausgenommen die heimische Zitterpappel (Espe) und die heimische Schwarzpappel, die geschützt bleiben,
  • Nadelbäume wie Fichte, Kiefer, Tanne, Lärche oder Thuja, ausgenommen die Eibe, die geschützt bleibt.

Der Ginkgo ist zwar mit den Nadelbäumen verwandt, aber ausdrücklich geschützt.

Obstbäume nimmt die Satzung nicht aus. Ein Apfel- oder Kirschbaum mit 80 Zentimetern Stammumfang ist in Neuss also geschützt, anders als zum Beispiel in Düsseldorf.

Bei Pappeln kommt es auf die genaue Art an. Sind Sie unsicher, ob es eine Zitter- oder Schwarzpappel ist, lassen Sie die Art von einem Fachbetrieb bestimmen oder fragen Sie die Stadt.

Wo die Satzung gilt

Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen von Neuss und im Geltungsbereich der Bebauungspläne, also für die allermeisten Wohngrundstücke.

Nicht erfasst sind

  • Wald,
  • Kleingartenanlagen,
  • Flächen, die ein Bebauungsplan für Land- oder Forstwirtschaft festsetzt, einschließlich Baumschulen und Erwerbsgartenbau,
  • Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, wenn deren Verordnung eigene Regeln für Bäume enthält.

Geschützt unabhängig von der Größe

Auch unter 80 Zentimetern Umfang geschützt sind Bäume, die ein Bebauungsplan als „zu erhalten“ festsetzt, und Bäume, die als Ersatzpflanzung nach der Satzung gesetzt wurden.

Abgestorbene Bäume

Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Erreicht ein toter Baum die Schwelle, stellen Sie deshalb trotzdem einen Antrag. Ein abgestorbener Baum erfüllt oft einen der Gründe, aus denen die Stadt die Fällung genehmigen muss, etwa wenn von ihm eine Gefahr ausgeht. Prüfen Sie vorher, ob Tiere im Baum leben: Gerade tote Bäume haben oft Höhlen.

Was verboten ist

Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Wesentlich ist ein Eingriff, der das typische Aussehen des Baums erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt, etwa ein starkes Einkürzen der Krone.

Geschützt ist auch der Raum, den der Baum zum Leben braucht, also der Wurzel- und Kronenbereich. Dort sind unter anderem verboten:

  • Pflastern, Asphaltieren oder Betonieren,
  • den Boden verdichten, etwa durch Befahren oder durch abgestellte Fahrzeuge, Maschinen oder Material,
  • Abgraben, Ausschachten und Aufschütten,
  • Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Farben, Zement oder Abwasser,
  • Feuer in der Nähe des Baums,
  • Unkrautvernichtungsmittel, die nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, und Streusalz.

Was ohne Antrag erlaubt ist

Erlaubt sind ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, also fachgerechte Pflegeschnitte.

Droht unmittelbar Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen, dürfen Sie sofort handeln, auch an einem geschützten Baum. Melden Sie die Maßnahme der Stadt danach unverzüglich. Machen Sie vorher Fotos, damit Sie die Gefahr belegen können.

Fällzeitraum

Die Neusser Satzung enthält kein eigenes Fällverbot für den Sommer. Es gilt aber das bundesweite Verbot: Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume im Garten in der Regel nicht gefällt werden, schonende Pflegeschnitte sind erlaubt. Mehr dazu unter Fällzeitraum.

Was bei Verstößen droht

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, muss zusätzlich einen oder zwei Ersatzbäume pflanzen oder eine Ausgleichszahlung leisten.

Wann die Stadt eine Fällung genehmigt, erklärt Fällgenehmigung in Neuss. Wie der Antrag läuft, steht unter Fällantrag in Neuss.

Häufige Fragen

Ist mein Apfelbaum geschützt?

Ja, wenn er die Schwelle erreicht. Die Neusser Satzung nimmt Obstbäume nicht aus. Ab 80 Zentimetern Stammumfang brauchen Sie für die Fällung eine Genehmigung.

Darf ich meine Thuja-Hecke oder eine große Fichte entfernen?

Nach der Satzung ja, ohne Genehmigung: Nadelbäume außer der Eibe sind nicht geschützt. Beachten Sie trotzdem den Fällzeitraum und den Artenschutz, gerade Hecken sind beliebte Brutplätze.

Brauche ich für eine große Birke eine Genehmigung?

Nein. Birken fallen in Neuss nicht unter die Satzung, unabhängig von ihrer Größe.

Ich weiß nicht, welche Pappel bei mir steht. Was nun?

Dann sollten Sie die Art vor der Fällung bestimmen lassen. Zitterpappeln und heimische Schwarzpappeln sind geschützt, andere Pappeln nicht. Der Baum-Check ordnet diesen Fall bewusst als „bitte genauer klären“ ein.

Hilft mir die Stadt bei der Einschätzung?

Ja. Die Stadt berät Eigentümer auf Wunsch kostenlos zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume; vor einem Antrag ist eine telefonische Beratung möglich.